Bösgläubige Markenanmeldungen als unlauteren Wettbewerb bekämpfen

Bösgläubige Markenanmeldungen und das Horten von Marken sind für viele ausländische Unternehmen in China schon lange ein lästiges Problem. Jetzt wurde ein Durchbruch in der chinesischen IP-Rechtsprechung erzielt: Der Markenrechtsinhaber kann gegen bösgläubige Markenanmeldungen wegen unlauteren Wettbewerbs klagen und einen Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz durchsetzen.  

Ein Präzedenzfall ist die Rechtssache Emerson Electric Co. vs. Xiamen Anjier Water Angel Drinking Water Equipment und Wang Yiping. Wang meldete von 2010 bis 2019 über zwei von ihm kontrollierte Unternehmen massenhaft Marken ohne Verwendungszweck an, die der Marke In-Sink-Erator von Emerson ähnlich waren. Das Mittlere Volksgericht in Xiamen bewertete das als unlauteren Wettbewerb und die Arbeit der beauftragten Markenagentur als Beihilfe zur Rechtsverletzung. Die beiden Unternehmen mussten die Rechtsverletzung einstellen und Emerson Electric in Höhe von 1,6 Millionen RMB entschädigen, wovon 640.000 RMB die Markenagentur erstatten musste.

Vor diesem Fall war es unklar, ob schon allein die bösgläubige Anmeldung von Marken, ohne eine tatsächliche Nutzung, unlauteren Wettbewerb darstellt und ob dagegen im Rahmen eines Zivilverfahrens mit Erfolg vorgegangen werden kann. Mit diesem Urteil bestätigte ein chinesisches Gericht zum ersten Mal, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt und für die entstandenen Anwaltskosten für Markenwidersprüche, Markenlöschungen und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten Schadensersatz beansprucht werden kann. Die Agentur, die die bösgläubigen Anmeldungen für den Anmelder vornimmt, ist für die Rechtsverletzung mitverantwortlich.

Quelle: IPR Action

Bild: Shutterstock

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