Im Mai 2022 wurde zum ersten Mal in der chinesischen Geschichte ein chinesisches Patent durch die Prüfungskommission der CNIPA vollumfänglich für nichtig erklärt (Beschluss 55586), weil der Patentinhaber vor der ersten Auslandsanmeldung keinen Antrag auf eine Vertraulichkeitsprüfung gestellt hat. Gemäß Artikel 20.1 des chinesischen Patentgesetzes muss jede Erfindung, die in oder anteilig in China gemacht wurde, zunächst eine Vertraulichkeitsprüfung bei der CNIPA durchlaufen, bevor sie auch außerhalb Chinas als Patent eingereicht werden kann. Geschieht dies nicht, verstößt das chinesische Patent gegen Artikel 20.1 des chinesischen Patentgesetzes und führt zur Nichtigerklärung des entsprechenden chinesischen Patents.
Beispiel: Das Unternehmen Zhejiang Jiechang Linear Motion Technology Co. Ltd. hat ein chinesisches Patent angemeldet und die gleiche Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt in den Vereinigten Staaten als US-Patent angemeldet. Das Unternehmen versäumte es allerdings, die notwenige Vertraulichkeitsprüfung in China vor der Patentanmeldung im Ausland durchzuführen. Um den Nichtigkeitsantrag gegen das chinesische Patent abzuwehren, hätte Zhejiang Jiechang Linear Motion Technology beweisen müssen, dass die im Ausland angemeldete Erfindung nicht auf dem chinesischen Festland gemacht wurde. Da das Unternehmen aber keine F&E- Zentren außerhalb Chinas betreibt, konnte das Unternehmen den Nichtigkeitsantrag nicht abwehren.
Für in China tätige Unternehmen bedeutet das, dass das Risiko einer Nichtigkeitserklärung eines Patents weitgehend vermieden werden kann, wenn die mit der Patentanmeldung zusammenhängenden Beweise in angemessener Art und Weise aufbewahrt werden. Diese Maßnahmen umfassen zum Beispiel den Aktenverlauf des Patents, die Adresse des Patentinhabers und die Nationalitäten der Erfinder oder auch Aktenverläufe der ausländischen Anmeldung und des chinesischen Patents.