In China ist die bösgläubige Anmeldung von Marken Dritter untersagt. Bis vor kurzem war es dennoch schwer gegen Marken vorzugehen, die nicht exakt der kopierten Marke entsprachen, auch wenn aus Sicht des betroffenen Unternehmens die Bösgläubigkeit offensichtlich war.
Es hat eine Weile gedauert, aber inzwischen sind die Chancen, bei entsprechender Beweislage, auch ähnliche, oder gar nicht so ähnliche Marken, die bösgläubig angemeldet wurden, zu löschen, stark angestiegen. So konnten wir in diesem Jahr bereits mehrere Marken löschen lassen, bei denen der Anmelder zwar nicht die Marke direkt kopiert hatte, aber dennoch, bei Betrachtung des großen Bildes, offensichtlich bösgläubig war, und die Intention hatte, die Bekanntheit der Originalmarke auszunutzen.
Erfahrungsgemäß werden Markenwidersprüche wegen Bösgläubigkeit, bei Marken, die keine sehr hohe Ähnlichkeit aufweisen, nach wie vor meist abgelehnt. Höher sind die Erfolgschancen dann jedoch bei der Markenlöschung. Anders als bei Markenwidersprüchen werden Markenlöschungen vom TRAB (Trademark Review and Adjudication Board) entschieden. Eine Eintragung der Marke trotz Markenwiderspruch sollte also nicht dazu führen, dass eine Markenlöschung nicht versucht wird. Wichtig bei der Beantragung einer Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung sind natürlich die Beweise. Ein reiner Hinweis darauf, dass man eine bekannte Marke wäre oder der deutsche Firmenname kopiert wurde, reicht nicht aus. Idealerweise kann nachgewiesen werden, dass das Unternehmen von der eigenen Firma wusste, sei es dass zuvor Kontakt bestanden hat, mehrfach an den gleichen Messen teilgenommen wurde, oder das Unternehmen selber auf die eigenen Firma hinweist, beispielsweise in dem es behauptet es wäre ein offizieller Distributor.
Bei Marken, die generell nicht als gleiche oder ähnliche Marken bewertet werden, ist es des Weiteren notwendig nachzuweisen, dass es sich dennoch um einen Missbrauch des eigenen Markennamens handelt. Das ist beispielsweise möglich, wenn der Anmelder der Marke diese aktiv mit dem Firmennamen der bekannten Firma verknüpft oder wenn die Marke nachweisbar dem gängigen Namen in China für die eigenen Firma entspricht.
Sollten vorherige Gerichtsverfahren gegen den Anmelder existieren, können auch diese als Beweismaterial hilfreich sein, vor allem wenn das Gericht dazu geurteilt hat, ob die entsprechende Marke bösgläubig ist. Das TRAB muss einem solchen Urteil nicht folgen, nichtsdestotrotz sind derartige Urteile sehr nützlich.
Ein weiterer Faktor, der die Entscheidung häufig beeinflusst, ist die Menge der durch das andere Unternehmen angemeldeten offensichtlich bösgläubigen Marken. Finden sich hier weitere Anmeldungen bekannter westlicher Marken, oder offensichtlicher Nachahmungen solcher Marken, erhöht das die Chancen einer Löschung erheblich. Wir empfehlen in China aktiven Unternehmen nicht nur nach direkten Kopien ihrer Marken Ausschau zu halten, sondern auch nach ähnlichen Marken, Umschriften in Pinyin oder der gängigen chinesischen Übersetzung der eigenen Marke. Auch gegen solche Marken sollte resolut vorgegangen werden.