Parallelimport: Markenverletzung oder unlauterer Wettbewerb?

Beim Parallelimport werden rechtmäßig hergestellte Originalprodukte ohne Genehmigung des Inhabers von IP-Rechten aus anderen Ländern nach China importiert. Bisher haben die chinesischen Gesetze, Vorschriften und gerichtlichen Auslegungen die Legitimität dieses Vorgehens nicht klar geregelt. Doch jetzt hat das Gericht für geistiges Eigentum in Guangzhou entschieden, dass der Parallelimport von nicht gefälschten Produkten keine Markenverletzung und keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.

Der Fall: Deutschland OBO, der größte Hersteller von Blitzschutzausrüstungen in Europa, unterzeichnete einen Markenlizenzvertrag mit dem chinesischen Unternehmen Oubao Electric. Der Vertrag legte fest, dass Oubao von OBO durch eine exklusive Markenlizenz autorisiert wird, als einziges chinesisches Unternehmen autorisierte ist, mit dem Brand OBO Marketing-, Verkaufs- und Vertriebsaktivitäten durchzuführen. Im Jahr 2017 trat aber ein Wettbewerber auf den Plan: Guangdong Shifu Electric importierte originale OBO-Blitzschutzvorrichtungen aus Singapur und verkaufte sie in China. Oubao reichte daraufhin 2018 drei Klagen gegen Shifu ein.   

Im Mittelpunkt dieses Falles stand die Frage, ob der Parallelimport eine Schädigung der Marke darstellt. Das zweitinstanzliche Gericht für geistiges Eigentum in Guangzhou stellte fest, dass die Produkte in diesem Fall Originale sind und dass Shifu das Markenlogo nicht beschädigt und die Qualität und Verpackung der Produkte nicht verändert hat. Die Interessen der Verbraucher wurden daher nicht beeinträchtigt, und es liegt keine Schädigung der Markenrechte vor.  

Obwohl das Gericht für geistiges Eigentum in Guangzhou die Legitimität des Parallelimports in diesem Fall anerkannt hat, sollten Streitigkeiten zum Parallelimport nach Auffassung des Richters fallspezifisch beurteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Markenverletzungen oder unlauterer Wettbewerb vorliegen.

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