Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten ausländischer Parteien

Im Entwurf zur Erweiterung des Strafgesetzes erregt vor allem ein neuer Paragraph gegen Industriespionage Aufsehen: „Wer zugunsten ausländischer Körperschaften, Organisationen oder Personen Geschäftsgeheimnisse stiehlt, ausspioniert, kauft oder unrechtmäßig zur Verfügung stellt, gegen den wird eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine kurze Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe verhängt; bei schweren Verstößen wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren und eine Geldstrafe verhängt.“

Damit wird der Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten ausländischer Parteien zum eigenständigen Straftatbestand erhoben. Die Vorschrift ähnelt weltweit gängigen Vorschriften gegen Industriespionage, und auch in den offiziellen Erläuterungen zu diesem Entwurf wird erklärt, dass diese Vorschrift auf Wirtschaftsspionage abzielt. Sie gilt aber nicht ausschließlich für Fälle, in denen zu Gunsten einer ausländischen Regierung Geschäftsgeheimnisse veruntreut wurden, sondern generell bei der Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten ausländischer Parteien.

Vor allem in den USA wird daher befürchtet, dass chinesische Unternehmen die Regelung nutzen könnten, um mehr Druck auf ausländische Unternehmen auszuüben – beispielsweise um bei Beendigung einer Kooperation kommerzielle Vorteile zu erlangen. Wenn Kooperationen aufgrund von Konflikten beendet werden und es keine Verträge gibt, die das Eigentum an Geschäftsgeheimnissen klar regeln, ist es einfach, den ehemaligen Partner wegen Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen zu belangen. Allein eine Anzeige kann das Geschäft des ehemaligen Partners in China schädigen. Viele Kommentatoren aus den USA sehen die Regelung deshalb als Gegenschlag für die steigende Zahl an amerikanischen Gerichtsverfahren wegen Wirtschaftsspionage gegen chinesische Parteien. 

Der genaue Betrag der Geldstrafe wird in dem Entwurf nicht thematisiert. Für Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen liegt die Geldstrafe zwischen 10.000 RMB bis 200.000 RMB. Die Geldstrafe für Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten einer ausländischen Partei wird vor allem bei besonders schwerwiegenden Fällen wesentlich höher ausfallen. Der Besitz und die Verwendung von Know-how sollten für den Fall einer Trennung deshalb vertraglich klar geregelt sein.

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