Dass Fälscher von Markenprodukten oder patentgeschützten Produkten immer raffinierter werden und es sich bei vielen Rechtsverletzungen häufig nicht mehr um 100%ige Kopien handelt und die Verfolgung dadurch schwieriger wird, ist inzwischen bekannt. Wir beobachten im Tagesgeschäft jetzt auch einen neuen Trend: Chinesische Fälscher haben sich darauf vorbereitet, nach einem verlorenen Gerichtsverfahren die fällige Entschädigung schuldig zu bleiben und auch der Zwangsvollstreckung durch die Gerichte zu entgehen. Das bedeutet für die fälschenden Unternehmen im Endeffekt zwar einen negativen Eintrag im Corporate Social Credit System, der sie jedoch nicht abzuschrecken scheint. Stattdessen finden sie Wege, das Geld von ihren offiziellen Geschäftskonten auf anderen Konten zu verstecken und ihr Eigentum auf verbundene Firmen zu übertragen, nicht selten verlegen sie die Produktion oder den Vertrieb der Fälschungen zu einem anderen Unternehmen. Folge ist, dass der Gerichtsvollstrecker kein Eigentum findet, das gepfändet werden könnte.
Die geschädigten Unternehmen haben dann zwar ein Urteil, das aber nicht vollstreckt werden kann. Gegen die beteiligten Fälscher vorzugehen ist nicht möglich, weil der Zusammenhang zwischen den Firmen zwar offensichtlich ist, aber nicht bewiesen werden kann. Die Folge ist, dass das Urteil auch über das mit dem Rechtsverletzer verbundene Unternehmen nicht vollstreckt werden. Wir empfehlen ausländischen Unternehmen deshalb, bereits bei der Klageerhebung zu beantragen, das Konto der beklagten Partei einfrieren zu lassen. Einige Gerichte lehnen solche Anträge leider ab, da sie diese als unbegründet ansehen, häufig gelingt es aber, die relevanten Konten einfrieren oder Eigentum sichern zu lassen.
Ist auf dem Konto ein für die Entschädigung ausreichendes Kapital eingefroren, ist die Vollstreckung sofort nach dem Verfahren problemlos möglich. Wenn nicht genug Geld auf dem Konto liegt oder wenn kein Konto eingefroren wurde, kann bei Gericht die Versteigerung von Eigentum des Fälschers beantragt werden. Das betrifft nicht nur Gegenstände wie Autos, Material oder Produktionsmittel, sondern auch geistiges Eigentum wie Marken.
Sollte die Versteigerung von Eigentum notwendig sein, um den Schadensersatz zu kommen, muss jedoch umsichtig vorgegangen werden. Marken, die der eigenen ähneln oder direkte Kopien darstellen, sollten von der Auktion ausgeschlossen oder selbst ersteigert werden, um zu verhindern, dass sie über den Weg der Auktion an dritte Parteien gelangen. Auch sollte beachtet werden, dass die Einnahmen aus der Auktion an alle Gläubiger des Unternehmens verteilt werden. Hat ein fälschendes Unternehmen viele Gläubiger, wird das über die Auktion eingenommene Geld nicht komplett als Entschädigung an das klagende Unternehmen zurückgezahlt, sondern an alle Gläubiger verteilt.