BVLGARI wird in China als bekannte Marke anerkannt

Der High People’s Court der Provinz Guangdong hat in einem Urteil kürzlich die Marke „BVLGARI / 宝格丽” als „Well-known Trademark“ anerkannt und ihr damit klassenübergreifenden Schutz gewährt.

Zwischen 2013 und 2014 verwendete die Unternehmensgruppe TASKIN (德思勤) die Marken „BVLGARI (宝格丽)“, „Baogene“ und „BVLGARI Apartment“ (宝格丽公寓) für den Verkauf von Gewerbeimmobilien. TASKIN verwendete die oben genannten Marken nicht nur für Werbung sondern verwendete auch Bilder von Luxusschmuck auf seiner Webseite. Desweiteren registrierte das Unternehmen die Marke BVLGARI (宝格丽) in der Markenklasse 36 für anvertraute Verwaltung, Treuhandwesen.

Die Inhaberin der Originalmarke BVLGARI reichte 2014 Klage beim Shenzhen Intermediate People’s Court gegen TASKIN ein und forderte eine Entschädigung in Höhe von 20 Millionen RMB wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs. Das Gericht entschied, dass TASKIN etwa 1 Million RMB Entschädigung zahlen muss. 

Beide Parteien legten Berufung gegen diese Entscheidung beim Guangdong High People‘s Court ein. Das Gericht entschied, dass die in Klasse 14 (Schmuck, Uhren) eingetragene Marke BVLGARI bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad in China hat und daher eine „Well-Known Trademark“ ist, die klassenübergreifend geschützt werden sollte. Der Schadensersatz wurde auf 3 Mio. RMB festgelegt.  

Entscheidend für den Fall war, ob es sich bei der Marke BVLGARI um eine „Well-Known Trademark“ handelte, da nur eine „Well-Known Trademark“ klassenübergreifenden Schutz, also Schutz In Markenklassen, für die die eigentliche Marke nicht eingetragen ist, genießen kann. Dieser Status kann in China auf Gesuch des Antragsstellers in Markenverfahren durch die Behörden zugesprochen. Der „Well-Known Trademark“-Status wird nach dem Prinzip der „Anerkennung nach Bedarf“ zuerkannt. Das bedeutet für den Antragsteller, dass er nachweisen muss, dass seine Marke einen hohen Bekanntheitsgrad genießt, bösgläubig und in großem Ausmaße von Dritten registriert, bzw. genutzt wird und dass diese bösgläubige Nutzung (potentiell) zur Verwirrung der Verbraucher führt. Anderenfalls wird es von den Behörden für nicht notwendig erachtet werden, die betreffende Marke klassenübergreifend als „Well-Known Trademark“ zu schützen.

Bild: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bvlgari3.jpg

Bild-Autor: Antonio Barella

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