Um vor Gericht eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erfolgreich nachzuweisen, sind tragfähige Beweise erforderlich. Der Kläger kann verschiedene Formen der Zuwiderhandlung nachweisen: Den Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch illegale Mittel wie Diebstahl, Bestechung oder Betrug, die Offenlegung, Nutzung oder Erlaubnis der Nutzung des erlangten Geschäftsgeheimnisses durch den Beklagten, die Verletzung von Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder die Unterstützung Dritter bei der unrechtmäßigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.
Behauptet der Kläger, dass der Beklagte gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen hat, muss er nachweisen, dass dieser nach dem Gesetz oder Vertrag zur Geheimhaltung verpflichtet war. Wenn im Vertrag keine ausdrückliche Geheimhaltungsverpflichtung festgeschrieben ist, kann der Kläger dennoch Nachweise erbringen, dass der Beklagte die Vertraulichkeit hätte erkennen müssen.
Um eine konkrete Handlung zur Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen, kann der Kläger verschiedene Beweise vorlegen, z.B. Produkte, Verträge oder Gutachten, welche die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses durch den Beklagten belegen. Wenn der Beklagte die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bestreitet muss er entsprechende Beweise vorlegen. Er kann beispielsweise nachweisen, dass die strittigen Informationen nicht identisch mit dem Geschäftsgeheimnis sind oder dass er das Geheimnis rechtmäßig offenbart, nutzt oder über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Wenn der Geschädigte ausreichende Maßnahmen zum Schutz seines Know-hows und die Nutzung seiner Geschäftsgeheimnisse dem ersten Anschein nach (prima facie) nachweisen kann, so geht die Beweislast auf den Beschuldigten über.
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