Schadensersatz bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Das Pekinger Gericht für geistiges Eigentum hat einen Leitfaden für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen veröffentlicht. Darin geht es auch um die Möglichkeiten, bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen Schadensersatz zu beantragen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht erfordert jedoch eine klare Darlegung der Verletzung und der daraus resultierenden Schäden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über alle notwendigen Beweise verfügen, um ihre Rechte vor Gericht wirksam geltend zu machen.

Nach der Entdeckung einer Verletzung sollte die Zuwiderhandlung so schnell wie möglich gestoppt werden. Denn die zivilrechtliche Haftung dauert bis zum Zeitpunkt, an dem das Geheimnis in der Öffentlichkeit bekannt wird. Hat der Kläger einen Schaden erlitten, kann er beim Gericht Schadensersatz beantragen. Wenn es schwierig ist, den genauen Schaden zu beziffern, kann der Kläger entweder nachweisen, dass der Beklagte Gewinne aus der Verletzung erzielt hat oder eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses als Basis für die Berechnung heranziehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Gutachtens durch eine Gutachterstelle. Wenn der Kläger nachweisen kann, dass der Beklagte das Geschäftsgeheimnis vorsätzlich verletzt hat und dies schwerwiegende Folgen hat, kann er einen erhöhten Schadensersatz beantragen – maximal bis zum Fünffachen des zuvor ermittelten Betrags.

Wer einen höheren Strafschadensersatz erzielen will, muss nachweisen, dass der Beklagte die Absicht hatte, das Geschäftsgeheimnis vorsätzlich zu verletzen. Dazu kann er Beweise vorlegen, die entsprechende Hinweise geben: die fortlaufende Zuwiderhandlung trotz vorgängiger Warnungen, vorhandene Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger bzw. interessierten Parteien oder die potenzielle Gefährdung der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der persönlichen Gesundheit. Die drei letztgenannten Beweise gewinnen mit dem neuen chinesischen Counter-Espionage Law an Bedeutung.

Bild>Unsplash

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